Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) der Scientific Precision Instruments GmbH (nachfolgend „SPI“ genannt) gelten für sämtliche ‑ auch künftige ‑ Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichende Bedingungen des Käufers erkennt die SPI nicht an, es sei denn, deren Geltung wird seitens der SPI ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Angebote
Die Angebote der SPI sind freibleibend.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
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Die Preise der SPI verstehen sich rein netto „ab Werk“. Extra berechnet werden Verpackung, Versand und Transportversicherungskosten.
Alle Preise und Nebenkosten werden nach den jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste resp. Angebot der SPI berechnet. Skontoabzüge bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
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Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig. Dem Käufer steht kein Zurückbehaltungsrecht wegen bestrittener Gegenforderungen oder Gegenforderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis zu.
Alle Forderungen der SPI, einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig. Die Gewährung eines Zahlungszieles ist hinfällig, wenn das Zahlungsziel für eine Forderung nicht eingehalten wird oder der Käufer in Verzug gerät oder wenn über sein Vermögen Insolvenzantrag gestellt wird oder wenn er die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben hat.
In diesen Fällen ist die SPI auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Werden die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann die SPI vom Vertrag zurücktreten. Die SPI ist ungeachtet anderweitiger Bestimmungen des Käufers berechtigt, seine Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, dann auf ggf. bereits entstandene Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
§ 4 EG-Einfuhrumsatzsteuer
Soweit der Käufer seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Er hat der SPI seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ggf. deren Änderung unaufgefordert mitzuteilen. Auf Anfrage ist er verpflichtet, Auskunft über seine Eigenschaft als Unternehmer, die Verwendung und den Transport der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht zu erteilen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, der SPI den Aufwand und die Kosten, die der SPI wegen unterbliebener oder mangelhafter Angaben zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen. Die SPI haftet nicht für die Folgen mangelhafter oder unterbliebener Angaben des Käufers zur Einfuhrumsatzsteuer, es sei denn, der SPI fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
§ 5 Lieferzeit
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Liefertermine und Fristen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Die Einhaltung der Lieferpflichten durch SPI (Verkäufer) setzt die rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch Zulieferanten der SPI voraus. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von SPI zu vertreten ist. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Vertragserfüllung des Käufers voraus. Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die SPI berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
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Die SPI haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von SPI zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist deren Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die SPI haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 6 Lieferbedingungen für Verkäufer
Fristen bei Bestellungen sind einzuhalten. Der Verkäufer hat dafür zu sorgen, daß die Lieferung fristgerecht erfolgt, da dies sonst finanzielle Nachteile für den Auftraggeber (SPI) bedeutet.
§ 7 Versendung - Gefahrenübergang
Die Lieferung erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Käufers, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Kaufsache an den Transportführer übergeben wird oder zum Zwecke der Versendung das Werk der SPI verlässt. Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft gegenüber dem Käufer auf den Käufer über. Ferner ist die SPI berechtigt, die entstehenden Lagerungskosten oder eine Pauschale von 0,5 % des Warenwertes pro Monat in Rechnung zu stellen. Der Kaufpreis wird in diesem Falle mit der Herstellung der Versandbereitschaft fällig.§ 8 Mängelgewährleistung
Der Käufer hat der SPI offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
Versteckte Mängel sind unverzüglich nach dem Auftreten anzuzeigen. Scheitert eine Nacherfüllung, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des gerügten Mangels zu.§ 9 Schutzrechte
Soweit zulässig und nicht anders vereinbart, übernimmt SPI keine Haftung dafür, dass die gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Käufer ist verpflichtet, SPI unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm solche Verletzungen bekannt oder ihm gegenüber gerügt werden. Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Käufers gebaut worden, so hat der Käufer SPI von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
§ 10 Haftungsbeschränkung
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der SPI auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen. Soweit die Haftung SPI gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SPI. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche wegen Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
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SPI behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern, insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist SPI durch den Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit SPI ggf. Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Der Käufer hat den Pfändungsgläubiger auf das Eigentum von SPI hinzuweisen.
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Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt SPI jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit SPI vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschl. USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für SPI, jedoch ohne Verpflichtung von SPI, vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, SPI nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt SPI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt das gleiche wie für unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel
Als Gerichtsstand ist Mainz vereinbart. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen der SPI sowie für die Zahlungen des Käufers ist der Sitz der SPI. Für diese Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung anderer Vorschriften, insbesondere das einheitliche Kaufrecht (EKG und EAG) sowie das einheitliche UN-Kaufrecht (CSIG) wird ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
SPI GmbH, Wormserstrasse 32, D-55276 Oppenheim, HRB 4107 Mainz, Telefon: 06133-509090, Fax: 06133-1707, www.spi-robot.de, [email protected]